Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht
Dispositiv
- Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____.
- A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'038.25 zu leisten.
- Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 14. November 2023 Referenz ZK1 23 133 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital Perl Advokatur & Notariat, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstand Eheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 15. September 2023, mitgeteilt am 2. Oktober 2023 (Proz. Nr. 135-2023-197) Mitteilung
14. November 2023
2 / 5 In Erwägung, – dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart aufgrund eines am 31. Mai 2023 eingereichten Gesuchs von B._____ mit Entscheid vom 15. September 2023, mitgeteilt am 2. Oktober 2023, Eheschutzmass- nahmen traf und dabei u.a. das Besuchsrecht von A._____ gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____, den Kindesunterhalt sowie den ehelichen Un- terhalt regelte und ausserdem das superprovisorisch verfügte Annäherungs- verbot von A._____ für die Tochter im Rahmen des festgelegten Besuchs- rechts aufhob, – dass A._____ gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden am 12. Oktober 2023 Berufung erhob und im Wesentlichen eine Neuregelung des Besuchsrechts für die Tochter C._____, das vollständige Absehen von ei- nem Kontakt- und Annäherungsverbot sowohl gegenüber der Tochter als auch gegenüber B._____, die Neufestlegung des Kindesunterhalts sowie das Ab- sehen von seiner Pflicht zu ehelichem Unterhalt beantragte, – dass er ausserdem den Antrag stellte, der Berufung in Bezug auf den Kindes- sowie den Ehegattenunterhalt die aufschiebende Wirkung zu gewähren, – dass der Berufungskläger mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 bis am 30. Ok- tober 2023 aufgefordert wurde, – dass gleichentags der Berufungsbeklagten eine 10-tätige Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt wurde, – dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erklärte, seine Berufung vollumfänglich und vorbehaltlos zurückzuziehen, – dass die Berufungsbeklagte am 30. Oktober 2023 über den Rückzug infor- miert und aufgefordert wurde, sich im Hinblick auf die zu erlassende Abschrei- bungsverfügung zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern, – dass die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2023 unter Bei- lage ihrer Honorarnote beantragte, den Berufungskläger zur Übernahme ihrer Parteikosten sowie allfälliger Verfahrenskosten zu verpflichten, – dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als
3 / 5 erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass eine Abschreibung auch erfolgen kann, wenn die Berufung wie es vorliegend der Fall ist Streitpunkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 33 zu Art. 58 ZPO; Kurt Blicken- storfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 89 vor Art. 308-334 ZPO), – dass sich aufgrund des Rückzugs auch ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Berufung erübrigt, – dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der seit seiner Eröffnung grundsätzlich vollstreckbare (Art. 315 Abs. 4 ZPO) Eheschutzent- scheid am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung bei der Berufungsin- stanz, d.h. am 27. Oktober 2023, in Rechtskraft erwachsen ist, – dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 241 ZPO), – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Par- tei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat, – dass aufgrund der Erledigung des Prozesses durch Rückzug der Berufung folglich der Berufungskläger die Kosten zu tragen und der Berufungsbeklagten wie von ihr beantragt eine angemessene Entschädigung für die ihr durch die Berufung verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen hat, – dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen, geringen Aufwand auf CHF 400.00 festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 u. Art. 12 VGZ [BR 320.210]),
4 / 5 – dass der angeforderte Kostenvorschuss noch nicht eingegangen ist, weshalb dem Berufungskläger die Gerichtskosten direkt in Rechnung gestellt werden, – dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig verein- bartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache be- ziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerecht- fertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]), – dass der Berufungskläger beantragte, auf die Ausrichtung einer Parteien- tschädigung an die Berufungsbeklagte zu verzichten, da der bisherige zeitliche Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren überschaubar sei, insbe- sondere, weil die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bereits am 26. Ok- tober 2023 vorab über den Rückzug informiert worden sei, um das unnötige Verfassen einer Berufungsantwort zu vermeiden, – dass die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten in ihrer Kostennote vom
31. Oktober 2023 (act. G.1) ein Honorar von CHF 1'038.25 inklusive Spesen von CHF 15.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 74.25 geltend machte, basie- rend auf einem Aufwand von 3.65 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 260.00, – dass darin kein Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort enthalten ist, der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten durch das Entgegennehmen und die Prüfung der Berufung, den Austausch mit ihrer Mandantin und der Gegenpartei sowie die Korrespondenz mit dem Gericht aber dennoch ein ent- schädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, – dass der für die erwähnten Bemühungen geltend gemachte Aufwand als an- gemessen gelten kann und der Stundenansatz üblich (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie durch die Honorarvereinbarung (RG act. V.3) ausgewiesen ist, – dass die Parteientschädigung, die der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten für das Berufungsverfahren zu leisten hat, demnach auf CHF 1'038.25 festgesetzt wird,
5 / 5 wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'038.25 zu leisten. 4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: